Warum soll man sich denn mit dem Arbeitsamt auseinandersetzen wenn man noch nie arbeitslos war…?
Wer vor der Auswanderung in Festanstellung gearbeitet hat, der hat ja vermutlich in Deutschland Anspruch auf Arbeitslosengeld (Die genauen Details bezüglich Sperrfrist usw muss jeder selbst klären). Geht man ins Ausland kann man natürlich kein Arbeitslosengeld beziehen, aber man kann sich für eine eventuelle Rückkehr nach Deutschland absichern! Wichtig zu wissen ist, dass dieser Anspruch auf Arbeitslosengeld normalerweise nach 12 Monaten verfällt!
Wäre es nicht praktisch, im Falle einer ungeplanten Rückkehr nach Deutschland wenigstens Arbeitslosengeld I zu bekommen? Anspruch auf Arbeitslosengeld hat man soweit ich weiß, wenn man in den letzten 24 Monaten mindestens 12 Monate in Deutschland eingezahlt hat. Geht man nun ins Ausland ist dieses Kriterium ja schon nach 12 Monaten nicht mehr erfüllt.
Wenn man nichts tut, ist dieser Anspruch auf Arbeitslosengeld also nach 12 Monaten verfallen. Deshalb sollte man vor der Auswanderung unbedingt noch zum Arbeitsamt gehen und seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld feststellen lassen. Dazu muss man sich einfach nur für 1 Tag arbeitslos melden. Wenn man sich wenigstens für einen Tag arbeitslos meldet, dann wird der Anspruch amtlich festgestellt und bleibt damit 4 Jahre bestehen anstatt nur 12 Monate! Das ist kein Sozialbetrug und auch kein unrechtmäßiger Trick. Man muss den Anspruch auf Arbeitslosengeld nur amtlich feststellen lassen und dann bleibt er tatsächlich 4 Jahre lang erhalten. Das bedeutet, man könnte nach 3 Jahren in Neuseeland nach Deutschland zurückkehren und hätte immernoch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld I. Nach 4 Jahren erlischt der Anspruch dann aber endgültig.
Genaueres kann man in der Infobroschüre des Arbeitsamtes auf Seite 38 nachlesen:
“Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt Ihnen 4 Jahre ab Entstehung des Anspruches erhalten. Das bedeutet, dass Sie innerhalb dieser Frist auf eine nicht verbrauchte Anspruchsdauer zurückgreifen können, falls Sie durch ein neues Beschäftigungsverhältnis oder
durch andere versicherungspflichtige Zeiten nicht erneut die Anwartschaftszeit erfüllen.
Nach Ablauf von 4 Jahren ab Entstehung des Anspruches erlischt der Anspruch und kann dann nicht mehr geltend gemacht werden.”
Am besten ihr sprecht mit dem Arbeitsamt bevor ihr auswandert!
Anmerkung: Ich bin kein Experte und gebe nur mit eigenen Worten wieder was ich herausgefunden habe. Diese Info ist absolut unverbindlich.